AGB

§1 Allgemeines

  1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle von Hannah und Anton Fotografie durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben Auftraggebers. Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Auftragnehmers gelten sollen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.
  2. Der Auftragnehmer führt die Fotografien selbst aus und lässt sie nur im Ausnahmefall (§ 4 Abs. 5) durch Dritte ausführen.
  3. “Fotografien” im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Fotobücher usw.). Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetz handelt.
  4. Der Auftragnehmer ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen.
  5. Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.
  6. Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z. B. bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen fotografiert werden. Hannah und Anton Fotografie ist aber stets bemüht, dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist.
  7. Während eines Portraitshootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber oder der Gäste des Auftraggebers nicht gestattet.
  8. Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot vom Auftragnehmer, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich.
  9. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Erteilung des angebotenen Auftrages zustande.
  10. Die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen sind vom Kunden zu überprüfen und schriftlich oder durch Zahlung der Honorarvorkasse zu bestätigen.
  11. Die Lieferzeit zur Aushändigung des Bildmaterials beträgt für Hochzeitsreportagen in der Regel 8 Wochen.

§2 Nutzungs- und Urheberrecht

  1. Der Fotografin/dem Fotografen steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos zu. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar.
  2. Der Auftragnehmer überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos auf den Auftraggeber. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Auftragnehmer. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet ist. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt.
  3. Eine kommerzielle/ gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein – gleich welcher Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden.
  4. Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars in Form von Foto-CDs/USB-Stick oder wie vereinbart über.
  5. Erteilt die Fotografin/der Fotograf die Genehmigung zu einer Verbreitung der Fotos im Internet, in Online-Datenbanken oder elektronischen Archiven sowie Social Media Accounts (Instagram, Facebook etc.), so kann sie/er verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Macht sie/er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Fotografen zum Schadensersatz.
  6. Erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung zur Veröffentlichung des Bildmaterials zum Zwecke der Eigenwerbung des Auftragnehmers (z.B. Website, Instagram, Facebook oder Messen), verringert sich das Honorar des Auftragnehmers um den im Angebot bzw. Vertrag genannten Betrag. Wird diese Einwilligung in der Zukunft entzogen, wird der Differenzbetrag zur Zahlung fällig und das Bildmaterial vom Auftragnehmer nicht mehr verwendet.
  7. Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPEG. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr. Die Mindestanzahl wird durch die Bestätigung des Angebots bestimmt.
  8. Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen müssen schriftlich vereinbart werden.

§3 Vergütung

  1. Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich eventueller Reisekosten berechnet.
  2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen oder wie im Angebot vereinbart ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos Eigentum des Auftragnehmers.
  3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Warte- bzw. Fahrzeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
  4. Mit der Unterzeichnung des Vertrages ist eine Anzahlung in Höhe von einem Drittel der Auftragssumme bzw. der im Angebot festgelegten Höhe fällig. Erst mit Eingang des Betrages beim Auftragnehmer gelten die im Vertrag genannten Termine als gebucht. Trifft die Vorauszahlung nicht fristgemäß ein, so ist der Auftragnehmer nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet und kann von dem Vertrag zurücktreten.
  5. Verkürzungen der zuvor verbindlich gebuchten Stundenanzahl seitens des Auftraggebers ist nur bis max. vier Wochen vor dem fixierten Termin möglich. Das vereinbarte Honorar verringert sich entsprechend. Soll die gebuchte Stundenanzahl weniger als vier Wochen vor dem fixierten Termin verkürzt werden, ist eine Honoraranpassung ausgeschlossen. Die verkürzte Anwesenheitsdauer des Auftragnehmers wird vom Auftraggeber mit dem ursprünglich vereinbarten Honorar vergütet. 

§4 Haftung / Gefahrübergang

  1. Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
  2. Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
  4. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  5. Sowohl die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Auftragnehmer als auch die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden. Der Fotograf wird sich in einem solchen Fall im Rahmen seiner Möglichkeiten um einen gleichwertigen Ersatz bemühen. Das Honorar für einen Ersatzfotografen muss der Auftraggeber mit diesem selbst verhandeln. Honorardifferenzen werden nicht vom Auftragnehmer getragen. In jedem Fall verzichtet der Kunde in einer derartigen Situation auf Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen.
  6. Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Bilder bei Auftragnehmer eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.
  7. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.

§5 Widerruf

  1. Generell gilt, dass ein Recht zum Widerruf des Auftrages nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen) bei Fotoaufträgen ausgeschlossen ist, da die Fotos nach den Vorgaben des Bestellers erstellt und/oder angefertigt werden und auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312 d Abs.4 Nr. 1 BGB).
  2. Bei Hochzeitsreportagen gilt, wenn im Falle für die Auftragserteilung von Ausführung der Dienstleistung vom Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung widerrufen werden, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 Euro zzgl. Entstandener Fahrtkosten fällig wird (Beratung, Telefongebühren, Erstellung Kostenvoranschlag etc.). Bei Absagen oder Stornierungen unter 4 Monaten vor Hochzeitstermin werden wir 50% des vereinbarten Honorars berechnen. Bei Absagen unter 2 Monaten vor Hochzeitstermin werden 100% des vereinbarten Honorars fällig. Es liegt in unserem Ermessen hiervon bei „höherer Gewalt“ abzuweichen.
  3. Ausnahmen zu §5 (2) sind Krankheitsfälle (Brautpaar und enge Verwandte) oder Todesfall (Familie), die zu einer Absage der Trauung/ Feierlichkeiten führen. Eine Überprüfung / Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen.

§6 Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich.

§7 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.